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Auskunft

Als Außenstelle der 13 grundbuchführenden Amtsgerichte ist das Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg für Auskünfte zuständig; vorausgesetzt, dass das Grundbuch bereits durch ein Amtsgericht – Grundbuchamt – geführt wird (d.h. eine Eingliederung vom Notariat – Grundbuchamt –bereits erfolgte).

Auskunft – welche Unterlagen und Angaben benötigen wir:

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Grundbuchordnung (GBO):
Das Grundbuch und die dazugehörigen Grundakten sind nicht öffentlich. § 12 der Grundbuchordnung (GBO) stellt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Einsichtnahme in diese Unterlagen überhaupt möglich ist:

Berechtigtes Interesse:
Dieses muss vom Antragsteller dargelegt werden. Der Antragsteller muss dem Grundbuchamt somit sachliche Gründe vortragen und gegebenenfalls auch die Hintergründe eines Auskunftsbegehrens erläutern. Erst dann kann das Grundbuchamt prüfen und entscheiden, ob die Grundbucheinsicht sachlich gerechtfertigt ist und ein verständiges Interesse vorliegt.

Was wird nicht von § 12 GBO umfasst:
Sämtliche Register des Grundbuchamts sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern werden somit nicht erteilt. Hierzu zählen: Grundstücks- und Eigentümerregister, Namens- und Adressregister.

Zu allgemeinen Auskünften ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet.

In welcher Form werden Auskünfte erteilt:
Auskünfte werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur erteilt durch
a) Gewährung persönlicher Einsichtnahme in die Grundbücher und Grundakten
b) gebührenpflichtige Erteilung von Abschriften/Ausdrucken aus denselben

Eine Übersendung der Unterlagen an den Antragsteller erfolgt nur auf dem Postweg.

Sollten Sie eine persönliche Einsichtnahme wünschen, geben Sie dies bitte ausdrücklich in Ihrem Antrag an. Der Antrag muss auch in diesem Fall nachstehend genannte Angaben enthalten. Die persönliche Einsichtnahme erfolgt sodann nach einer Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Aufgrund der Größe des Grundbuchzentralarchivs Baden-Württemberg ist eine persönliche Einsichtnahme ohne Terminvereinbarung nicht möglich. Telefonische Auskünfte aus den Grundbüchern/Grundakten sind gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht erteilt.

Praktisches:
Der Antrag auf Abschrift/Ausdruck aus der Grundakte und dem Papier-Grundbuch muss schriftlich gestellt werden.

Er muss folgende Angaben enthalten:

a) Antragsteller: Vor- und Zuname, postalische Anschrift (kein Postfach)
(die Angabe des Geburtsnamens und des Geburtsdatums sind bei natürlichen Personen hilfreich)

b) für Rückfragen: Telefonnummer und E-Mail-Adresse

c) Grundbuch: Bezirk (politische Gemeinde – evtl. mit Regionsangabe) und Gemarkung

d) Grundstück: Flurstücksnummer (Flst.) (Grundbuchnummer mit konkreter Buchungsstelle ist ebenso möglich)

e) Angaben zum berechtigten Interesse

Ohne diese Angaben kann Ihr Antrag nicht oder nur sehr verzögert bearbeitet werden.

Sollte der Antragsteller nicht in eigenem Namen und für sich handeln, ist die Vorlage eines Vertretungsnachweises erforderlich (z.B. Vollmacht). Von nicht eingetragenen Erben kann ein Erbnachweis angefordert werden.

Historische Anfragen:
Hier ist hinsichtlich der rechtlichen Zuständigkeit und rechtlichen Voraussetzungen zur Auskunftserteilung zu unterscheiden, ob Sie eine Auskunft für den Zeitraum vor dem Jahr 1900 oder nach 1900 benötigen und, ob die Unterlagen noch rechtsrelevant sind.

1. vor dem Jahr 1900:
Für Unterlagen aus der Zeit vor 1900 ist das Landesarchiv Baden-Württemberg
zuständig, sofern diese nicht mehr rechtsrelevant sind.
Archivgut kann in der Außenstelle Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim nach
den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes eingesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.landesarchiv-bw.de

2. nach dem Jahr 1900:
Für Auskünfte aus rechtsrelevanten Unterlagen, insbesondere aus Unterlagen
nach 1900, ist die Justiz zuständig (Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg).
Die Voraussetzungen zur Auskunftserteilung richten sich nach § 1a 2. VV LFGG
Baden-Württemberg.

Bezirkskarte für die 13 grundbuchführenden Amtsgerichte

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