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Grundsteuerreform und ZENSUS
Hintergründe der Grundsteuerreform
Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Ausführliche Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter der von der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg eingerichteten Internetseite www.grundsteuer-bw.de.
Bekanntmachung des Finanzministeriums zur Abgabe der Feststellungserklärung
Die Bekanntmachung einschließlich der Vordrucke und Ausfüllanleitungen können Sie unter nachfolgenden Link abrufen: Öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen über die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts vom 09.März 2022.pdf
Angaben zur Feststellungserklärung
Die für die Feststellungserklärung erforderlichen Angaben (z.B. Gemarkung, Nummer des Grundbuchblatts, Flurstücksnummer oder Fläche des Flurstücks) finden Sie u. a. in Ihnen bereits vorliegenden Grundbuchausdrucken. Der vielfach verwendete Begriff „Grundbuchauszug“ entspricht dem Begriff „Grundbuchausdruck“.
Die Flurstücknummer Ihres Grundstücks
können Sie auf der Internetseite
www.geoportal-bw.de ermitteln. Die Fläche sowie den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks können Sie
über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg unter dem Link www.gutachterausschuesse-bw.de in Erfahrung
bringen.
In der Regel ist es nicht erforderlich, für die Abgabe der Feststellungserklärung einen neuen, gebührenpflichtigen Grundbuchausdruck zu beantragen.
Sollten Sie Fragen oder Unterstützung beim
Ausfüllen der Vordrucke zur Feststellungs-
erklärung haben, nutzen Sie neben den Ausfüllanleitungen die von der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg mit Blick
auf die Grundsteuerreform eingerichtete Internetseite www.grundsteuer-bw.de oder wenden Sie sich an das für
Sie zuständige Finanzamt.
Die zentralen Grundbuchämter und das Grundbuchzentralarchiv als Zweigstelle können zur Grundsteuer oder Feststellungserklärung keine Auskünfte erteilen.
Grundbuchausdruck
Sollten Sie ausnahmsweise einen neuen
Grundbuchausdruck – vielfach auch Grundbuchauszug genannt – benötigen, nutzen Sie hierzu bitte das
Online-Kontaktformular.
Für alle Grundbuchämter in Baden-Württemberg auf der
Internetseite der Justiz https://grundbuchausdruck-bw.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Grundbuchaemter.
Die Internetseite der Justiz bietet Ihnen einen zentralen Zugang für die digitale Beantragung
eines Grundbuchausdrucks. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in
der Regel per Post. Eine Übersendung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Die Erteilung
eines Grundbuchausdrucks ist mit Gebühren in Höhe von 10,00 bzw. 20,00 Euro verbunden.
Das für Sie zuständige zentrale
Grundbuchamt finden Sie über die Internetseiten
https://grundbuchausdruck-bw.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Grundbuchaemter
oderhttps://justiz.de/index.php. Zuständig ist dasjenige Grundbuchamt, in
dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
Sollte Ihnen die digitale Beantragung eines
Grundbuchausdrucks nicht möglich sein, können Sie den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks postalisch an das
zuständige Grundbuchamt übersenden.
Antragsformular
zum Herunterladen/Bearbeiten/Ausdrucken
ACHTUNG: Im Internet werden Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchauszügen angeboten. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.
Hinweise zu ZENSUS u.a.:
Die Nutzfläche (Wohnfläche u.a.) und das Baujahr sind keine Angaben, die für das Grundbuchamt wichtig sind.
Daher können Sie diese hier nicht in Erfahrung bringen. Von entsprechenden Anfragen bitten wir
daher abzusehen.
